Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Verwenderin dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die HB Baugruppen- & Metallbautechnik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Soester Straße 18, 59329 Wadersloh. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
    2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
    3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
    4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
    6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
    2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
    3. Diese Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
  3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
    1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, ohne die noch jeweils hinzuzurechnende Umsatzsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung jeweilig geltenden Höhe. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Fracht. Zusätzliche Leistungen werden nach Absprache gesondert berechnet. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
    2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
    3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
    4. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen . Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
    5. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
  4. Zurückbehaltungsrechte
    1. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
  5. Lieferfrist und Lieferverzug
    1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, sind unsere Lieferfristen unverbindlich.
    2. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
    3. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
    4. Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
    2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
    4. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  7. Mängelansprüche
    1. Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich fehlerhafter oder unzureichender Lieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Anleitungen, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht anders angegeben.
    2. Mängelansprüche des Käufers sind nur gültig, wenn dieser seinen gesetzlichen Pflichten zur Untersuchung und Anzeige von Mängeln (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Waren wie Baustoffen oder anderen Produkten, die zum Einbau oder zur Verarbeitung bestimmt sind, muss eine Prüfung unmittelbar vor der Verarbeitung erfolgen. Bei der Entdeckung von Mängeln muss der Käufer uns unverzüglich schriftlich informieren. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Arbeitstagen nach der Lieferung zu melden, während nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab deren Feststellung angezeigt werden müssen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder die rechtzeitige Mängelanzeige, entfällt unsere Haftung für nicht oder nicht rechtzeitig angezeigte Mängel gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Mängel, die erst nach der Verarbeitung aufgrund der Nichteinhaltung dieser Pflichten offensichtlich werden. In diesem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
    3. Bei der Lieferung von Waren gewährleisten wir Mängel zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Der Kunde ist verpflichtet, uns eine angemessene Frist für die Nacherfüllung einzuräumen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung wird erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch angenommen. Sollte die Nacherfüllung nicht gelingen, kann der Kunde nach Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Die gesetzlichen Ausnahmen von der Fristsetzung sowie die §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Ebenso bleibt das Recht des Kunden, gemäß Ziffer 8 dieses Vertrages Schadensersatz zu fordern, unberührt.
    4. Sofern nicht anders vereinbart, richten wir unsere Ausführung nach den jeweils geltenden Vorschriften und der gröbsten Toleranzklasse aus oder nach den technisch vorgegebenen Abweichungen für die jeweilige Bearbeitung. Dickentoleranzen, Ebenheit, Materialqualität und Oberflächenbeschaffenheit liegen innerhalb der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten.
    5. Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz bestehen nicht, wenn die Abweichungen von den vereinbarten Eigenschaften nur geringfügig sind, die Brauchbarkeit nur unwesentlich beeinträchtigt wird, oder wenn Schäden durch natürliche Abnutzung oder Verschleiß entstehen. Dies gilt ebenfalls für Schäden, die nach dem Gefahrübergang aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder durch besondere äußere Einflüsse entstehen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind. Sollten der Kunde oder Dritte unsachgemäße Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen vornehmen, so bestehen auch in diesen Fällen keine Ansprüche wegen Mängeln und deren Folgen.
    6. Alle Beanstandungen sowie die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind in Textform zu übermitteln, beispielsweise per Brief, Fax oder E-Mail.
  8. Verjährung
    1. Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzforderungen, die im Zusammenhang mit einem Mangel der Ware stehen, verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt, sofern es sich um den Verkauf einer neuen Ware handelt, die ausdrücklich für Bauvorhaben verwendet wird, sowie in den relevanten Fällen gemäß §§ 478, 479 BGB. Die Verjährungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
    2. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Mangel festgestellt wird. Im Falle der Geltendmachung eines Mangels sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Haftung für Fehler, die aus der Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten resultieren.
  9. Sonstige Haftung
    1. Sofern in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes festgelegt ist, haften wir als Verkäufer bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
    2. Der Käufer hat das Recht, bei einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, nur dann zurückzutreten oder zu kündigen, wenn wir als Verkäufer für die Pflichtverletzung verantwortlich sind.
    3. Ein Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB, ist ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  10. Montage
    1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Gerüste sowie Strom, Dampf- und Wasseranschlüsse bereitzustellen.
    2. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen und Liefertermine nur dann verlangen, wenn er alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, ein reibungsloser Montagebeginn an der Baustelle sichergestellt ist und die vereinbarte Zahlung bei uns eingegangen ist.
    3. Verzögert sich die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine befreit.
    4. Falls der Auftraggeber auf unsere Aufforderung hin nicht umgehend Abhilfe schafft, hat er die Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen oder ihm eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Vertragsauflösung haben wir Anspruch auf Ersatz aller bisher entstandenen Aufwendungen. Ereignisse höherer Gewalt in unserem Betrieb oder bei unseren Zulieferern entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen und berechtigen uns, im Falle der Unmöglichkeit von Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Sollte dem Auftraggeber aufgrund einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden entstehen, hat er das Recht, eine Entschädigung zu verlangen.
    6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen muss unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung erfolgen. Dies gilt ebenso für vollständig abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.
    7. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung oder einen Teil davon in Gebrauch, gilt dies als Abnahme zum Zeitpunkt der Ingebrauchnahme.
    8. Mit der Abnahme geht die Gefahr unbeschadet auf den Auftraggeber über.
  11. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie für die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
    2. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz der ausschließliche sowie internationale Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Dies gilt auch, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
    3. Zudem sind wir befugt, Klagen am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder einer vorrangigen Individualvereinbarung sowie am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen (ausschließliche Gerichtsstände) bleiben hiervon unberührt.